Kamptmann GmbH Friedrich-Heyking-Str. 2 74564 Crailsheim Telefon +49 7951 95700 0 Fax +49 7951 95700 50 info@kamptmann.de © 2022 Kamptmann GmbH
Allgemeine Geschäfts-bedingungen Verkauf, Reparatur, Dienstleistungen, Kamptmann GmbH
(im Folgenden: AGB) Stand 06/2018 A. Geltungsbereich dieser AGB 1. Für alle Rechte und Pflichten zwischen Kamptmann GmbH (im Folgenden: Kamptmann oder wir oder Lieferant) und dem Besteller / Kunden (Bezeichnung gilt für alle Vertragsformen) gelten ausschließlich unsere AGB in ihrer jeweiligen Fassung im Zeitpunkt der Bestellungen bzw. Beauftragung. Wir weisen darauf hin, dass wir uns die Anpassung der AGB insbesondere an geänderte rechtliche Vorgaben vorbehalten. Eine gesonderte Information an den Besteller erfolgt nicht. 2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Zustimmung kann nur in einem gesonderten Schreiben und nur durch Geschäftsführer und/oder Prokuristen von Kamptmann erteilt werden. Die AGB gelten auch dann, wenn Kamptmann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annimmt. Eine Zustimmung zu anderweitigen Regelungen wird insbesondere nicht durch Schweigen oder durch Lieferung/Leistung erteilt. 3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen jeglicher Art. 4. Diese AGB`s gelten sowohl für den Verkauf von Wirtschaftsgütern (Neuteile wie Gebrauchtteile), als auch für Reparatu-ren und Umbauten und für die Durchführung von Dienstleistungen (z.B. Beratungen, Engineering). Die AGB´s regeln in C. Regelungen zum Kauf sowie in D. Regelungen zu Reparatur an Wirtschaftsgütern des Bestellers und in E. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen. In den übrigen Ziffern werden gemeinsame Bestimmungen geregelt. B. Gemeinsame Bestimmungen für Kauf, Reparatur und Dienstleistungen I. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, zusätzlicher Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet. 2. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung / Ausführung der Leistung zur Zahlung fällig. Einzelvertragliche Bestimmungen haben Vorrang, sofern dort vorherige Fälligkeitszeitpunkte genannt sind. Verzug mit der Zahlung tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Der Besteller hat sämtliche Verzugskosten zu bezahlen. Dies sind insbesondere unsere Mahnkosten von 10,00 € je Mahnung sowie Zinsen ab Verzug in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 14,00 %. 3. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Alle Forderungen aus einem Vertragsverhältnis werden sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung in Verzug kommt. 6. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung einer angemessenen Sicherheit verlangen oder sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. 7. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, so sind offene Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. 8. Sofern der Besteller sich in Verzug befindet oder keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben. 9. Wir sind im Fall der vorangehenden Ziffern auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Barzahlung oder Vorkassezahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 10. Im Fall der vorangehenden Ziffern oder bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, können wir außerdem die Weiterveräußerung der Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und eine ggfs. erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. Zudem sind wir berechtigt, von gesetzlichen Pfandrechten (insbesondere: Unternehmerpfandrecht des Werkunternehmers) Gebrauch zu machen. 11. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. II. Vertrag 1. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, Bauteile durch gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt. 2. Soweit sich der Besteller nach Vertragsschluss ohne Berechtigung vom Vertrag lösen möchte, ist dies nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. 3. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall zur Bezahlung des Vertragspreises abzüglich uns durch die Beendigung ersparter Aufwendungen zuzüglich einer Bearbeitungspauschale für die Abwicklung in Höhe von 150,00 €. 4. Soweit wir mit dem Besteller andere Regelungen schriftlich treffen, haben diese anderen Regelungen Vorrang. C. Besondere Regelungen zum Kauf I. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum. 2. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund (so insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen wie z.B. Verzugsschäden). 3. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt unser Eigentum bestehen bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto, bei Einzug der Forderung durch Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der Einziehung durch den Berechtigten. 4. Sofern wir mit Ihnen ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung. 5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. 6. Wir werden von unserem Widerrufsrecht (insbesondere zur Einziehung von Forderungen durch den Besteller) in den in diesen AGB genannten Fallgruppen oder vergleichbaren Konstellationen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt. 7. Der Besteller ist nach Widerruf der Einziehungsermächtigung auf Verlangen verpflichtet seine Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, diesen die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 8. Wir sind berechtigt, die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes selbst offen zu legen und Bezahlung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung unter Vorlage auch dieser Zahlungsvereinbarung zu verlangen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so wird das Verschulden der Nichtvorlage der Unterlagen des Bestellers und eine hieraus resultierende Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches widerlegbar vermutet. 9. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind. II. Ausführungen der Lieferungen 1. Lieferfristen, Liefertermine 1.1. Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte Kalenderwoche, unverbindlich von Kamptmann vorgeschlagen. 1.2. Genannte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unverbindliche Vorschläge, es gelten folgende Regelungen: a) Sofern nicht alle technischen Fragen geklärt sind, liegt keine Lieferpflicht vor, es kann nicht zu einem Verzug kom-men. b) Die Einhaltung von Terminen setzt stets die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. c) Sofern der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, sind wir be-rechtigt, den dadurch entstehenden Schaden (u. a. etwaige Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehen-de Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten. d) Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälli-gen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, ab dem dieser sich in Annahmeverzug bzw. Schuldnerverzug befindet. e) Von uns nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. e) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder - erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer gleich (Eigenbelieferungsvorbehalt), die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt oder gleichstehender Ereignisse bei uns oder unserem Zulieferer oder dem Lieferweg eintritt. Der Besteller kann in einem solchen Fall von uns unter Setzung einer angemessenen Frist (von mindestens 14 Werktagen) die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, bestehen in einem solchen Fall nicht. 2. Verzug, Lieferverzögerung u.a. wegen Lieferverzögerung des Vorlieferanten 2.1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit gemeldet wird. a) Geht eine Lieferverzögerung auf eine ebensolche des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen Ware zurück, haben wir auf unverzügliches Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten; weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nicht. b) Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2.2. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 3. Versand und Gefahrenübergang 3.1. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung treffen. 3.2. Mit der Übergabe an den Spediteur / Frachtführer oder (bei Selbstabholung) mit der Übergabe an den Besteller, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs sowie bspw. einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Besteller über. 4. Mängelgewährleistung 4.1. Grundsätzlich werden Eigenschaften nicht zugesichert, es sei denn, aus den vertraglichen Grundlagen ergibt sich Abweichendes. Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens einzelvertraglich zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr. 4.2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder (bei Selbstabholung) an den Besteller; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers. Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers. 4.3. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Abholung der Ware durch den Besteller bzw. nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich (vorzugsweise auf den Frachtpapieren) bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird verwiesen. 4.4. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. 4.5. Soweit Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungspflichten seitens Kamptmann erfolgt, hat der Besteller die Wa-re auf eigene Kosten an den Betriebssitz von Kamptmann anzuliefern. 4.6. Der Besteller trägt alle Kosten der Nacherfüllung, soweit diese Kosten durch die Verbringung der Ware an einen an-deren Ort als den Betriebssitz von Kamptmann entstehen. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau der Ware. 4.7. Sofern ein Mangel tatsächlich festgestellt wird, steht Kamptmann die Wahl zu, ob eine Neulieferung oder eine Nachbesserung durchgeführt wird. 4.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt hat, insbesondere die einschlägigen Vorschriften aus den Bedienungsanleitungen zu Wartung, Instandhaltung und Pflege bzw. aus den Montageanleitungen nicht beachtet. Der Besteller ist verpflichtet, sich VOR jeglicher Be- oder Verarbeitung der Ware, insbesondere VOR einer Montage und VOR der Inbetriebnahme über die Bedienungs- und Montageanleitungen über die sachgemäße und fachgerechte Behandlung der Ware zu informieren. 4.9. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel auch innerhalb zweier angemessenen, gesetzten Nachfristen nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen auch im zweiten Versuch gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. 4.10. Gibt der Besteller uns trotz Mahnung keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche. 4.11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet. Kamptmann ist berechtigt, hierfür die üblichen und angemessenen Verrechnungssätze für Mitarbeiter anzusetzen, die auch ggü. Kunden im Rahmen sonstiger Lieferungen und Reparaturen angesetzt werden. 4.12. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder (bei Auslieferung) bei Eingang der Ware am Bestimmungsort. 4.13. Mängelansprüche verjähren für neue Wirtschaftsgüter nach einem Jahr ab Beginn der Verjährungsfrist. Die Gewähr-leistung für gebrauchte Gegenstände wird ausgeschlossen. 4.14. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder eine gegebene Zusicherung das Ziel hat, gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt zudem nicht bei Schäden an Leib und Leben. 4.15. Jede Gewährleistung unsererseits setzt im Übrigen voraus, dass die Ware sach- und fachgerecht abgeladen und entgegengenommen, sowie in Gebrauch genommen und im laufenden Betrieb ordnungsgemäß genutzt wird, insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bedienungsanleitungen bzw. Nutzungsvorgaben und den anerkannten Regeln der Technik. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. D. Besondere Regelungen zur Reparatur an Wirtschaftsgütern des Bestellers Diese besonderen Regelungen gelten ausschließlich für Reparaturen sowie Arbeiten an Wirtschaftsgütern des Bestellers. 1. Preis- sowie Terminvorgaben sind lediglich dann gültig, wenn sie von uns in Schriftform abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2. Der Besteller ist nach durchgeführter Arbeit zur unmittelbaren Prüfung und Abnahme verpflichtet. 3. Wir sind stets berechtigt, von unserem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen. 4. Wir sind berechtigt, erforderliche Tests während und auch nach Beendigung unserer Arbeiten durchzuführen. 5. Sofern der Besteller das Wirtschaftsgut trotz Fertigstellung und deren Anzeige ihm gegenüber nicht abholt, sind wir zur Berechnung einer ortsüblichen Standgebühr berechtigt. 6. Mit Eintritt des Annahmeverzuges (bei nicht oder verspätet erfolgender Abholung) trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers das Wirtschaftsgut auch anderweitig unterzubringen, insbesondere, wenn in unseren Lagerhallen kein Platz ist. 7. Sofern bei der Durchführung von Arbeiten Teile von dem Wirtschaftsgut des Bestellers entfernt werden müssen, sind wir berechtigt, diese Teile zu verschrotten bzw. zu entsorgen. Sollte der Besteller die Teile selbst verwenden wollen, hat er dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. 8. Sofern Gewährleistungsansprüche bestehen, hat der Besteller die Ware zur Durchführung der Mängelbeseitigung auf seine Kosten an den Betriebssitz von Kamptmann zu verbringen. Kosten die durch die Ortsverschiedenheit zwischen Kamptmann und der Ware entstehen trägt ausschließlich der Besteller. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau der Ware. 9. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller das Wirtschaftsgut trotz Kenntnis des Mangels abnimmt. 10. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. E. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen 1. Pflichtenbereich Kamptmann 1.1. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt zu den im Vertrag geregelten Bedingungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mit ausreichend qualifiziertem Personal. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. 1.2. Wir erbringen keine Beratung mit rechtlichen Inhalten. Der Besteller ist deshalb für die rechtliche Prüfung (insb. im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen) selbst verantwortlich. 2. Pflichtenbereich Besteller 2.1. Der Besteller trägt die Projektverantwortung. 2.2. Der Besteller wird uns bei der Durchführung der Dienstleistung in bestem Maße unterstützen und auf eigene Initiative vorab und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zukommen lassen, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind. 2.3. Der Besteller wird ausreichend eigenes informiertes Personal zur Verfügung stellen, um einen reibungslosen Ablauf der Dienstleistung zu ermöglichen. Dazu wird der Besteller rechtzeitig vor Beginn der Ausführung verantwortliche Ansprechpartner sowie deren Vertreter bestimmen und uns mitteilen. Sollten verantwortliche Personen ausgetauscht werden, sind wir umgehend davon zu informieren. 2.4. Sofern die Leistungserbringung im Hause des Bestellers stattfindet, wird dieser ausreichende und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. 3. Urheber- und ähnliche Rechte 3.1. Wir räumen dem Besteller an den Dienstleistungsergebnissen ein dauerhaftes, unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht ein, die im Vertragsumfang erbrachten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Dies gilt für alle vom Vertrag umfassten Ergebnisse, soweit diese einer solchen Rechtsgewährung zugänglich sind. 3.2. Die Rechtsübertragung erfolgt allerdings erst mit vollständiger Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung. 4. Grundlagen der Vergütung 4.1. Für die Vergütung ist der Vertrag maßgebend. 4.2. Soweit der Vertrag die Vergütung nicht umfassend regelt, gilt die zwischen den Vertragspartnern sonst vereinbarte Vergütung sinngemäß. Soweit die Vergütung nicht geregelt ist oder eine sinngemäß anwendbare Vergütung nicht angewendet werden kann, gilt die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Dienstleistungen als vereinbart. 4.3. Die zeitliche Abfolge der Abrechnung steht in unserem Ermessen, in der Regel erfolgen monatliche Abrechnungen. 4.4. Soweit der Besteller Wartezeiten zu vertreten hat, sind auch diese Wartezeiten zu vergüten. 4.5. Soweit die Abrechnung nach zeitlichen Leistungsnachweisen erfolgt, hat der Besteller unmittelbar nach Zugang der Leistungsnachweise diese zu prüfen und unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen ab Zugang Einwände geltend zu machen, ansonsten gelten die Leistungsnachweise als genehmigt. 5. Mängel der Dienstleistung 5.1. Soweit die Dienstleistung nicht vertragsgerecht bzw. mangelhaft erbracht wurde und dies von uns zu vertreten ist, wird die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Besteller innerhalb angemessener Frist vertragsgerecht bzw. mangelfrei erbracht. 5.2. Der Besteller hat dazu allerdings die Mangelhaftigkeit innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis zu rügen, sonst verfallen derartige Ansprüche. 5.3. Soweit auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Beseitigung eines Mangels nicht erfolgt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 5.4. Für diesen Fall beschränkt sich der Anspruch auf Vergütung auf den Teil der Dienstleistung, der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbracht wurde. 5.5. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht für den Teil der Dienstleistung, der für den Besteller nicht nutzbar ist und auch nur dann, wenn die mangelnde Nutzbarkeit vom Besteller innerhalb von 4 Wochen seit Kündigungsausspruch nachgewiesen wird. F. Haftung Bei der Haftung gelten folgende Vorgaben: 1. Soweit wir nach gesetzlichen Vorgaben haften, die wir leicht fahrlässig verursacht haben, ist die Haftung begrenzt. Wir haften dann nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (z.B. solcher, die der Besteller uns gerade ausdrücklich oder konkludent auferlegen will). Zudem ist dann die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 2. Wir haften bei grober Fahrlässigkeit ebenfalls gem. der vorstehenden Ziffer. Die Beschränkung erfolgt aber nicht, sofern unsere gesetzlichen Vertreter sowie leitenden Angestellten grob fahrlässig gehandelt haben sowie in Fällen, in denen auch die grob fahrlässige Verursachung von einer durch uns abgeschlossenen Versicherung gedeckt wird. 3. Soweit unsere Haftung hiernach begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer. 4. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit erfolgt keine Haftungsbeschränkung. G. Klärung der Vertretungsmöglichkeiten Unsere Arbeitnehmer sind nur dann zur Vertretung von Kamptmann berechtigt, wenn die Vertretungsbefugnis vor der Willenserklärung ausdrücklich durch den/die Geschäftsführer oder den/die Prokuristen/in erteilt wurde H. Datenschutzbestimmungen 1. Kamptmann ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsanbahnung und –abwicklung personenbezogene Daten zu erfassen, zu nutzen und zu verarbeiten, auch zu eigenen Werbezwecken ggü. dem Besteller. Die Übermittlung solcher Daten an Dritte wird selbstverständlich nicht erfolgen, es sei denn, dass dies zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich ist oder Zustimmung des Bestellers vorliegt (z.B.: Einzugsermächtigungen). 2. Der Besteller kann jederzeit der Datennutzung bzw. – verarbeitung widersprechen, der Widerspruch ist an uns zu richten und zwar entweder postalisch an Kamptmann GmbH, Friedrich-Heyking-Str. 2, 74564 Crailsheim oder per Mail an info@kamptmann.de I. Schlussbestimmungen 1. Anwendung deutschen Rechts Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. 2. Teilunwirksamkeit Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. 3. Erstellung technischer Unterlagen 3.1. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware, insbesondere bei Sonderbauten und Reparaturen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst und - ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter durch den Besteller - sorgfältig zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gefertigte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen. 3.2. Vorstehender Haftungsausschluss sowie Obliegenheit des Bestellers gelten insbesondere in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Liefergegenstände. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile aus allen denkbaren Ansprüchen sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Art ist der Betriebssitz von Kamptmann. Wir bleiben berechtigt, auch an anderen zulässigen Gerichtsorten zu klagen. Crailsheim, 06/2018 © Rechtsanwalt Jürgen Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim www.ra-haegele.de
AGB
Kamptmann GmbH Friedrich-Heyking-Str. 2 74564 Crailsheim Telefon +49 7951 95700 0 Fax +49 7951 95700 50 info@kamptmann.de © 2021 Kamptmann GmbH
Allgemeine Geschäfts- bedingungen Verkauf, Reparatur, Dienstleistungen, Kamptmann GmbH
(im Folgenden: AGB) Stand 06/2018 A. Geltungsbereich dieser AGB 1. Für alle Rechte und Pflichten zwischen Kamptmann GmbH (im Folgenden: Kamptmann oder wir oder Lieferant) und dem Besteller / Kunden (Bezeichnung gilt für alle Vertragsformen) gelten ausschließlich unsere AGB in ihrer jeweiligen Fassung im Zeitpunkt der Bestellungen bzw. Beauftragung. Wir weisen darauf hin, dass wir uns die Anpassung der AGB insbesondere an geänderte rechtliche Vorgaben vorbehalten. Eine gesonderte Information an den Besteller erfolgt nicht. 2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Zustimmung kann nur in einem gesonderten Schreiben und nur durch Geschäftsführer und/oder Prokuristen von Kamptmann erteilt werden. Die AGB gelten auch dann, wenn Kamptmann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos annimmt. Eine Zustimmung zu anderweitigen Regelungen wird insbesondere nicht durch Schweigen oder durch Lieferung/Leistung erteilt. 3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen jeglicher Art. 4. Diese AGB`s gelten sowohl für den Verkauf von Wirtschaftsgütern (Neuteile wie Gebrauchtteile), als auch für Reparatu-ren und Umbauten und für die Durchführung von Dienstleistungen (z.B. Beratungen, Engineering). Die AGB´s regeln in C. Regelungen zum Kauf sowie in D. Regelungen zu Reparatur an Wirtschaftsgütern des Bestellers und in E. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen. In den übrigen Ziffern werden gemeinsame Bestimmungen geregelt. B. Gemeinsame Bestimmungen für Kauf, Reparatur und Dienstleistungen I. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, zusätzlicher Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet. 2. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung / Ausführung der Leistung zur Zahlung fällig. Einzelvertragliche Bestimmungen haben Vorrang, sofern dort vorherige Fälligkeitszeitpunkte genannt sind. Verzug mit der Zahlung tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Der Besteller hat sämtliche Verzugskosten zu bezahlen. Dies sind insbesondere unsere Mahnkosten von 10,00 € je Mahnung sowie Zinsen ab Verzug in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 14,00 %. 3. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Alle Forderungen aus einem Vertragsverhältnis werden sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung in Verzug kommt. 6. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung einer angemessenen Sicherheit verlangen oder sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. 7. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, so sind offene Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. 8. Sofern der Besteller sich in Verzug befindet oder keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben. 9. Wir sind im Fall der vorangehenden Ziffern auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Barzahlung oder Vorkassezahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 10. Im Fall der vorangehenden Ziffern oder bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, können wir außerdem die Weiterveräußerung der Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und eine ggfs. erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. Zudem sind wir berechtigt, von gesetzlichen Pfandrechten (insbesondere: Unternehmerpfandrecht des Werkunternehmers) Gebrauch zu machen. 11. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. II. Vertrag 1. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, Bauteile durch gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt. 2. Soweit sich der Besteller nach Vertragsschluss ohne Berechtigung vom Vertrag lösen möchte, ist dies nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. 3. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall zur Bezahlung des Vertragspreises abzüglich uns durch die Beendigung ersparter Aufwendungen zuzüglich einer Bearbeitungspauschale für die Abwicklung in Höhe von 150,00 €. 4. Soweit wir mit dem Besteller andere Regelungen schriftlich treffen, haben diese anderen Regelungen Vorrang. C. Besondere Regelungen zum Kauf I. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum. 2. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund (so insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen wie z.B. Verzugsschäden). 3. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt unser Eigentum bestehen bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto, bei Einzug der Forderung durch Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der Einziehung durch den Berechtigten. 4. Sofern wir mit Ihnen ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung. 5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. 6. Wir werden von unserem Widerrufsrecht (insbesondere zur Einziehung von Forderungen durch den Besteller) in den in diesen AGB genannten Fallgruppen oder vergleichbaren Konstellationen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt. 7. Der Besteller ist nach Widerruf der Einziehungsermächtigung auf Verlangen verpflichtet seine Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, diesen die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 8. Wir sind berechtigt, die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes selbst offen zu legen und Bezahlung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung unter Vorlage auch dieser Zahlungsvereinbarung zu verlangen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so wird das Verschulden der Nichtvorlage der Unterlagen des Bestellers und eine hieraus resultierende Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches widerlegbar vermutet. 9. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind. II. Ausführungen der Lieferungen 1. Lieferfristen, Liefertermine 1.1. Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte Kalenderwoche, unverbindlich von Kamptmann vorgeschlagen. 1.2. Genannte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unverbindliche Vorschläge, es gelten folgende Regelungen: a) Sofern nicht alle technischen Fragen geklärt sind, liegt keine Lieferpflicht vor, es kann nicht zu einem Verzug kom-men. b) Die Einhaltung von Terminen setzt stets die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. c) Sofern der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, sind wir be-rechtigt, den dadurch entstehenden Schaden (u. a. etwaige Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehen-de Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten. d) Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälli-gen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, ab dem dieser sich in Annahmeverzug bzw. Schuldnerverzug befindet. e) Von uns nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. e) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder - erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer gleich (Eigenbelieferungsvorbehalt), die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt oder gleichstehender Ereignisse bei uns oder unserem Zulieferer oder dem Lieferweg eintritt. Der Besteller kann in einem solchen Fall von uns unter Setzung einer angemessenen Frist (von mindestens 14 Werktagen) die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, bestehen in einem solchen Fall nicht. 2. Verzug, Lieferverzögerung u.a. wegen Lieferverzögerung des Vorlieferanten 2.1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit gemeldet wird. a) Geht eine Lieferverzögerung auf eine ebensolche des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen Ware zurück, haben wir auf unverzügliches Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten; weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nicht. b) Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2.2. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 3. Versand und Gefahrenübergang 3.1. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung treffen. 3.2. Mit der Übergabe an den Spediteur / Frachtführer oder (bei Selbstabholung) mit der Übergabe an den Besteller, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs sowie bspw. einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Besteller über. 4. Mängelgewährleistung 4.1. Grundsätzlich werden Eigenschaften nicht zugesichert, es sei denn, aus den vertraglichen Grundlagen ergibt sich Abweichendes. Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens einzelvertraglich zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr. 4.2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder (bei Selbstabholung) an den Besteller; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers. Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers. 4.3. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Abholung der Ware durch den Besteller bzw. nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich (vorzugsweise auf den Frachtpapieren) bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird verwiesen. 4.4. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. 4.5. Soweit Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungspflichten seitens Kamptmann erfolgt, hat der Besteller die Wa-re auf eigene Kosten an den Betriebssitz von Kamptmann anzuliefern. 4.6. Der Besteller trägt alle Kosten der Nacherfüllung, soweit diese Kosten durch die Verbringung der Ware an einen an-deren Ort als den Betriebssitz von Kamptmann entstehen. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau der Ware. 4.7. Sofern ein Mangel tatsächlich festgestellt wird, steht Kamptmann die Wahl zu, ob eine Neulieferung oder eine Nachbesserung durchgeführt wird. 4.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt hat, insbesondere die einschlägigen Vorschriften aus den Bedienungsanleitungen zu Wartung, Instandhaltung und Pflege bzw. aus den Montageanleitungen nicht beachtet. Der Besteller ist verpflichtet, sich VOR jeglicher Be- oder Verarbeitung der Ware, insbesondere VOR einer Montage und VOR der Inbetriebnahme über die Bedienungs- und Montageanleitungen über die sachgemäße und fachgerechte Behandlung der Ware zu informieren. 4.9. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel auch innerhalb zweier angemessenen, gesetzten Nachfristen nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen auch im zweiten Versuch gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. 4.10. Gibt der Besteller uns trotz Mahnung keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche. 4.11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet. Kamptmann ist berechtigt, hierfür die üblichen und angemessenen Verrechnungssätze für Mitarbeiter anzusetzen, die auch ggü. Kunden im Rahmen sonstiger Lieferungen und Reparaturen angesetzt werden. 4.12. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder (bei Auslieferung) bei Eingang der Ware am Bestimmungsort. 4.13. Mängelansprüche verjähren für neue Wirtschaftsgüter nach einem Jahr ab Beginn der Verjährungsfrist. Die Gewähr-leistung für gebrauchte Gegenstände wird ausgeschlossen. 4.14. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder eine gegebene Zusicherung das Ziel hat, gegen die eingetretenen Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt zudem nicht bei Schäden an Leib und Leben. 4.15. Jede Gewährleistung unsererseits setzt im Übrigen voraus, dass die Ware sach- und fachgerecht abgeladen und entgegengenommen, sowie in Gebrauch genommen und im laufenden Betrieb ordnungsgemäß genutzt wird, insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bedienungsanleitungen bzw. Nutzungsvorgaben und den anerkannten Regeln der Technik. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. D. Besondere Regelungen zur Reparatur an Wirtschaftsgütern des Bestellers Diese besonderen Regelungen gelten ausschließlich für Reparaturen sowie Arbeiten an Wirtschaftsgütern des Bestellers. 1. Preis- sowie Terminvorgaben sind lediglich dann gültig, wenn sie von uns in Schriftform abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2. Der Besteller ist nach durchgeführter Arbeit zur unmittelbaren Prüfung und Abnahme verpflichtet. 3. Wir sind stets berechtigt, von unserem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen. 4. Wir sind berechtigt, erforderliche Tests während und auch nach Beendigung unserer Arbeiten durchzuführen. 5. Sofern der Besteller das Wirtschaftsgut trotz Fertigstellung und deren Anzeige ihm gegenüber nicht abholt, sind wir zur Berechnung einer ortsüblichen Standgebühr berechtigt. 6. Mit Eintritt des Annahmeverzuges (bei nicht oder verspätet erfolgender Abholung) trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers das Wirtschaftsgut auch anderweitig unterzubringen, insbesondere, wenn in unseren Lagerhallen kein Platz ist. 7. Sofern bei der Durchführung von Arbeiten Teile von dem Wirtschaftsgut des Bestellers entfernt werden müssen, sind wir berechtigt, diese Teile zu verschrotten bzw. zu entsorgen. Sollte der Besteller die Teile selbst verwenden wollen, hat er dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. 8. Sofern Gewährleistungsansprüche bestehen, hat der Besteller die Ware zur Durchführung der Mängelbeseitigung auf seine Kosten an den Betriebssitz von Kamptmann zu verbringen. Kosten die durch die Ortsverschiedenheit zwischen Kamptmann und der Ware entstehen trägt ausschließlich der Besteller. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau der Ware. 9. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller das Wirtschaftsgut trotz Kenntnis des Mangels abnimmt. 10. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. E. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen 1. Pflichtenbereich Kamptmann 1.1. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt zu den im Vertrag geregelten Bedingungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mit ausreichend qualifiziertem Personal. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. 1.2. Wir erbringen keine Beratung mit rechtlichen Inhalten. Der Besteller ist deshalb für die rechtliche Prüfung (insb. im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen) selbst verantwortlich. 2. Pflichtenbereich Besteller 2.1. Der Besteller trägt die Projektverantwortung. 2.2. Der Besteller wird uns bei der Durchführung der Dienstleistung in bestem Maße unterstützen und auf eigene Initiative vorab und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zukommen lassen, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind. 2.3. Der Besteller wird ausreichend eigenes informiertes Personal zur Verfügung stellen, um einen reibungslosen Ablauf der Dienstleistung zu ermöglichen. Dazu wird der Besteller rechtzeitig vor Beginn der Ausführung verantwortliche Ansprechpartner sowie deren Vertreter bestimmen und uns mitteilen. Sollten verantwortliche Personen ausgetauscht werden, sind wir umgehend davon zu informieren. 2.4. Sofern die Leistungserbringung im Hause des Bestellers stattfindet, wird dieser ausreichende und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. 3. Urheber- und ähnliche Rechte 3.1. Wir räumen dem Besteller an den Dienstleistungsergebnissen ein dauerhaftes, unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht ein, die im Vertragsumfang erbrachten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Dies gilt für alle vom Vertrag umfassten Ergebnisse, soweit diese einer solchen Rechtsgewährung zugänglich sind. 3.2. Die Rechtsübertragung erfolgt allerdings erst mit vollständiger Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung. 4. Grundlagen der Vergütung 4.1. Für die Vergütung ist der Vertrag maßgebend. 4.2. Soweit der Vertrag die Vergütung nicht umfassend regelt, gilt die zwischen den Vertragspartnern sonst vereinbarte Vergütung sinngemäß. Soweit die Vergütung nicht geregelt ist oder eine sinngemäß anwendbare Vergütung nicht angewendet werden kann, gilt die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Dienstleistungen als vereinbart. 4.3. Die zeitliche Abfolge der Abrechnung steht in unserem Ermessen, in der Regel erfolgen monatliche Abrechnungen. 4.4. Soweit der Besteller Wartezeiten zu vertreten hat, sind auch diese Wartezeiten zu vergüten. 4.5. Soweit die Abrechnung nach zeitlichen Leistungsnachweisen erfolgt, hat der Besteller unmittelbar nach Zugang der Leistungsnachweise diese zu prüfen und unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen ab Zugang Einwände geltend zu machen, ansonsten gelten die Leistungsnachweise als genehmigt. 5. Mängel der Dienstleistung 5.1. Soweit die Dienstleistung nicht vertragsgerecht bzw. mangelhaft erbracht wurde und dies von uns zu vertreten ist, wird die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Besteller innerhalb angemessener Frist vertragsgerecht bzw. mangelfrei erbracht. 5.2. Der Besteller hat dazu allerdings die Mangelhaftigkeit innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis zu rügen, sonst verfallen derartige Ansprüche. 5.3. Soweit auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Beseitigung eines Mangels nicht erfolgt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 5.4. Für diesen Fall beschränkt sich der Anspruch auf Vergütung auf den Teil der Dienstleistung, der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbracht wurde. 5.5. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht für den Teil der Dienstleistung, der für den Besteller nicht nutzbar ist und auch nur dann, wenn die mangelnde Nutzbarkeit vom Besteller innerhalb von 4 Wochen seit Kündigungsausspruch nachgewiesen wird. F. Haftung Bei der Haftung gelten folgende Vorgaben: 1. Soweit wir nach gesetzlichen Vorgaben haften, die wir leicht fahrlässig verursacht haben, ist die Haftung begrenzt. Wir haften dann nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (z.B. solcher, die der Besteller uns gerade ausdrücklich oder konkludent auferlegen will). Zudem ist dann die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 2. Wir haften bei grober Fahrlässigkeit ebenfalls gem. der vorstehenden Ziffer. Die Beschränkung erfolgt aber nicht, sofern unsere gesetzlichen Vertreter sowie leitenden Angestellten grob fahrlässig gehandelt haben sowie in Fällen, in denen auch die grob fahrlässige Verursachung von einer durch uns abgeschlossenen Versicherung gedeckt wird. 3. Soweit unsere Haftung hiernach begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer. 4. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit erfolgt keine Haftungsbeschränkung. G. Klärung der Vertretungsmöglichkeiten Unsere Arbeitnehmer sind nur dann zur Vertretung von Kamptmann berechtigt, wenn die Vertretungsbefugnis vor der Willenserklärung ausdrücklich durch den/die Geschäftsführer oder den/die Prokuristen/in erteilt wurde H. Datenschutzbestimmungen 1. Kamptmann ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsanbahnung und –abwicklung personenbezogene Daten zu erfassen, zu nutzen und zu verarbeiten, auch zu eigenen Werbezwecken ggü. dem Besteller. Die Übermittlung solcher Daten an Dritte wird selbstverständlich nicht erfolgen, es sei denn, dass dies zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich ist oder Zustimmung des Bestellers vorliegt (z.B.: Einzugsermächtigungen). 2. Der Besteller kann jederzeit der Datennutzung bzw. – verarbeitung widersprechen, der Widerspruch ist an uns zu richten und zwar entweder postalisch an Kamptmann GmbH, Friedrich-Heyking-Str. 2, 74564 Crailsheim oder per Mail an info@kamptmann.de I. Schlussbestimmungen 1. Anwendung deutschen Rechts Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. 2. Teilunwirksamkeit Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. 3. Erstellung technischer Unterlagen 3.1. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware, insbesondere bei Sonderbauten und Reparaturen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst und - ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter durch den Besteller - sorgfältig zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gefertigte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen. 3.2. Vorstehender Haftungsausschluss sowie Obliegenheit des Bestellers gelten insbesondere in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Liefergegenstände. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile aus allen denkbaren Ansprüchen sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Art ist der Betriebssitz von Kamptmann. Wir bleiben berechtigt, auch an anderen zulässigen Gerichtsorten zu klagen. Crailsheim, 06/2018 © Rechtsanwalt Jürgen Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim www.ra-haegele.de
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