Kamptmann GmbH
Friedrich-Heyking-Str. 2
74564 Crailsheim
Telefon +49 7951 95700 0
Fax +49 7951 95700 50
info@kamptmann.de
© 2021 Kamptmann GmbH
Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
Verkauf, Reparatur,
Dienstleistungen,
Kamptmann GmbH
(im Folgenden: AGB)
Stand 06/2018
A. Geltungsbereich dieser AGB
1. Für alle Rechte und Pflichten zwischen
Kamptmann GmbH (im Folgenden: Kamptmann
oder wir oder Lieferant) und dem Besteller / Kunden
(Bezeichnung gilt für alle Vertragsformen) gelten
ausschließlich unsere AGB in ihrer jeweiligen
Fassung im Zeitpunkt der Bestellungen bzw.
Beauftragung. Wir weisen darauf hin, dass wir uns
die Anpassung der AGB insbesondere an geänderte
rechtliche Vorgaben vorbehalten. Eine gesonderte
Information an den Besteller erfolgt nicht.
2. Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die
Zustimmung kann nur in einem gesonderten
Schreiben und nur durch Geschäftsführer und/oder
Prokuristen von Kamptmann erteilt werden. Die AGB
gelten auch dann, wenn Kamptmann in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Bestellers die Bestellung
vorbehaltlos annimmt. Eine Zustimmung zu
anderweitigen Regelungen wird insbesondere nicht
durch Schweigen oder durch Lieferung/Leistung
erteilt.
3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind sowohl
Lieferungen als auch Dienstleistungen jeglicher Art.
4. Diese AGB`s gelten sowohl für den Verkauf von
Wirtschaftsgütern (Neuteile wie Gebrauchtteile), als
auch für Reparatu-ren und Umbauten und für die
Durchführung von Dienstleistungen (z.B.
Beratungen, Engineering). Die AGB´s regeln in C.
Regelungen zum Kauf sowie in D. Regelungen zu
Reparatur an Wirtschaftsgütern des Bestellers und in
E. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen. In
den übrigen Ziffern werden gemeinsame
Bestimmungen geregelt.
B. Gemeinsame Bestimmungen für Kauf,
Reparatur und Dienstleistungen
I. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders
vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger
Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten,
zusätzlicher Versicherung und Zoll sowie sonstigen
etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls
gesondert berechnet.
2. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung /
Ausführung der Leistung zur Zahlung fällig.
Einzelvertragliche Bestimmungen haben Vorrang,
sofern dort vorherige Fälligkeitszeitpunkte genannt
sind. Verzug mit der Zahlung tritt spätestens 30 Tage
nach Rechnungsdatum ein, soweit nicht
Abweichendes vereinbart ist. Der Besteller hat
sämtliche Verzugskosten zu bezahlen. Dies sind
insbesondere unsere Mahnkosten von 10,00 € je
Mahnung sowie Zinsen ab Verzug in Höhe von 9,0
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens
jedoch 14,00 %.
3. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur
zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Alle Forderungen aus einem Vertragsverhältnis
werden sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen
unseres Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung
in Verzug kommt.
6. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände
bekannt werden, welche geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und
dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu
gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung
einer angemessenen Sicherheit verlangen oder
sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.
7. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb
angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu
stellen, so sind offene Forderungen gegen den
Besteller sofort fällig.
8. Sofern der Besteller sich in Verzug befindet oder
keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung
weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den
Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich
die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder
Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben.
9. Wir sind im Fall der vorangehenden Ziffern auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Barzahlung oder
Vorkassezahlung auszuführen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
10. Im Fall der vorangehenden Ziffern oder bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug und
Zahlungseinstellung, können wir außerdem die
Weiterveräußerung der Waren untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf
Kosten des Bestellers verlangen und eine ggfs.
erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen.
Zudem sind wir berechtigt, von gesetzlichen
Pfandrechten (insbesondere:
Unternehmerpfandrecht des Werkunternehmers)
Gebrauch zu machen.
11. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den
genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu
betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Wir haben Anspruch auf nach Art und
Umfang übliche Sicherheiten für unsere
Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet
sind.
II. Vertrag
1. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und
technische Daten) sowie unsere Darstellungen
derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind
nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche
Abweichungen und solche, die auf Grund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind berechtigt,
Bauteile durch gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn
dies die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt.
2. Soweit sich der Besteller nach Vertragsschluss
ohne Berechtigung vom Vertrag lösen möchte, ist
dies nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung möglich.
3. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall zur
Bezahlung des Vertragspreises abzüglich uns durch
die Beendigung ersparter Aufwendungen zuzüglich
einer Bearbeitungspauschale für die Abwicklung in
Höhe von 150,00 €.
4. Soweit wir mit dem Besteller andere Regelungen
schriftlich treffen, haben diese anderen Regelungen
Vorrang.
C. Besondere Regelungen zum Kauf
I. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich aller Nebenforderungen, bei
wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung
bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt
die gelieferte Ware unser uneingeschränktes
Eigentum.
2. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen
Tilgung unserer sämtlichen Forderungen,
gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund (so
insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen
wie z.B. Verzugsschäden).
3. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt
unser Eigentum bestehen bis zu deren Einlösung
und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto,
bei Einzug der Forderung durch
Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der
Einziehung durch den Berechtigten.
4. Sofern wir mit Ihnen ein Kontokorrentverhältnis
vereinbart haben sichert der Eigentumsvorbehalt ab
Saldoziehung unsere Saldoforderung.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
anderen nicht von uns bezogenen Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt,
abgetretene Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen.
6. Wir werden von unserem Widerrufsrecht
(insbesondere zur Einziehung von Forderungen
durch den Besteller) in den in diesen AGB genannten
Fallgruppen oder vergleichbaren Konstellationen
Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen
an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt.
7. Der Besteller ist nach Widerruf der
Einziehungsermächtigung auf Verlangen verpflichtet
seine Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen,
diesen die Abtretung mitzuteilen und uns die zur
Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist
der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Wir sind berechtigt, die Abtretung im Rahmen des
verlängerten Eigentumsvorbehaltes selbst offen zu
legen und Bezahlung der im Rahmen des
verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen
Forderung unter Vorlage auch dieser
Zahlungsvereinbarung zu verlangen. Können die
erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so
wird das Verschulden der Nichtvorlage der
Unterlagen des Bestellers und eine hieraus
resultierende Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches
widerlegbar vermutet.
9. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die
Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen
Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
schriftlich unter Angabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers,
sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind.
II. Ausführungen der Lieferungen
1. Lieferfristen, Liefertermine
1.1. Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst
Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte
Kalenderwoche, unverbindlich von Kamptmann
vorgeschlagen.
1.2. Genannte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind
unverbindliche Vorschläge, es gelten folgende
Regelungen:
a) Sofern nicht alle technischen Fragen geklärt sind,
liegt keine Lieferpflicht vor, es kann nicht zu einem
Verzug kom-men.
b) Die Einhaltung von Terminen setzt stets die
rechtzeitige und vollständige Erfüllung der
Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
c) Sofern der Besteller in Annahmeverzug kommt
oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft
verletzt, sind wir be-rechtigt, den dadurch
entstehenden Schaden (u. a. etwaige
Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
Weitergehen-de Rechte und Ansprüche bleiben
vorbehalten.
d) Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug
befindet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder einer zufälli-gen Verschlechterung der Ware mit
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, ab dem dieser
sich in Annahmeverzug bzw. Schuldnerverzug
befindet.
e) Von uns nicht zu vertretende Ereignisse,
insbesondere höhere Gewalt berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben
oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde
Behinderung handeln, wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten.
e) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung
und sonstige wesentliche von uns nicht zu
vertretende Betriebsstörungen, Export- oder
Importhindernisse und/oder - erschwerungen
einschließlich der von uns nicht zu vertretenden
unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung
durch unseren Zulieferer gleich
(Eigenbelieferungsvorbehalt), die uns die
vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und
zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt
oder gleichstehender Ereignisse bei uns oder
unserem Zulieferer oder dem Lieferweg eintritt. Der
Besteller kann in einem solchen Fall von uns unter
Setzung einer angemessenen Frist (von mindestens
14 Werktagen) die Erklärung verlangen, ob wir vom
Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der
Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche,
welcher Art auch immer, bestehen in einem solchen
Fall nicht.
2. Verzug, Lieferverzögerung u.a. wegen
Lieferverzögerung des Vorlieferanten
2.1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware
nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit
gemeldet wird.
a) Geht eine Lieferverzögerung auf eine ebensolche
des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen
Ware zurück, haben wir auf unverzügliches
Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen
Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den
Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten;
weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nicht.
b) Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder
der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf
typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies
gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von
uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden ist.
2.2. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der
Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von
Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser
Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende
Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des
Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung
unter Ausschluss jeder Haftung treffen.
3.2. Mit der Übergabe an den Spediteur /
Frachtführer oder (bei Selbstabholung) mit der
Übergabe an den Besteller, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die
Gefahr – einschließlich der Gefahr des zufälligen
Untergangs sowie bspw. einer Beschlagnahme – in
jedem Falle auf den Besteller über.
4. Mängelgewährleistung
4.1. Grundsätzlich werden Eigenschaften nicht
zugesichert, es sei denn, aus den vertraglichen
Grundlagen ergibt sich Abweichendes. Für Mängel
der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens
einzelvertraglich zugesicherter Eigenschaften leisten
wir nach folgenden Vorschriften Gewähr.
4.2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand
der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer oder (bei
Selbstabholung) an den Besteller; spätestens der
Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers.
Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich
verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr
nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen
unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche
treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung
dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache
des Bestellers.
4.3. Mängelrügen des Bestellers müssen
unverzüglich nach Abholung der Ware durch den
Besteller bzw. nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort schriftlich (vorzugsweise auf den
Frachtpapieren) bei uns eingehen. Andernfalls sind
Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund
dieser Mängel ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird
verwiesen.
4.4. Mängelrügen berechtigen nicht zur
Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
4.5. Soweit Nacherfüllung im Rahmen der
Gewährleistungspflichten seitens Kamptmann
erfolgt, hat der Besteller die Wa-re auf eigene Kosten
an den Betriebssitz von Kamptmann anzuliefern.
4.6. Der Besteller trägt alle Kosten der
Nacherfüllung, soweit diese Kosten durch die
Verbringung der Ware an einen an-deren Ort als den
Betriebssitz von Kamptmann entstehen. Der
Besteller trägt insbesondere die Kosten für den Ein-
und Ausbau der Ware.
4.7. Sofern ein Mangel tatsächlich festgestellt wird,
steht Kamptmann die Wahl zu, ob eine Neulieferung
oder eine Nachbesserung durchgeführt wird.
4.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
der Mangel ursächlich darauf zurückzuführen ist,
dass der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt
hat, insbesondere die einschlägigen Vorschriften aus
den Bedienungsanleitungen zu Wartung,
Instandhaltung und Pflege bzw. aus den
Montageanleitungen nicht beachtet. Der Besteller ist
verpflichtet, sich VOR jeglicher Be- oder Verarbeitung
der Ware, insbesondere VOR einer Montage und
VOR der Inbetriebnahme über die Bedienungs- und
Montageanleitungen über die sachgemäße und
fachgerechte Behandlung der Ware zu informieren.
4.9. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß
mitgeteilte Mängel auch innerhalb zweier
angemessenen, gesetzten Nachfristen nicht beseitigt
haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen
auch im zweiten Versuch gescheitert sind, ist der
Besteller berechtigt, eine angemessene
Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei
Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken,
nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile
verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich
alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll
nutzbar sind.
4.10. Gibt der Besteller uns trotz Mahnung keine
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen Mängelansprüche.
4.11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige,
dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden
die Aufwendungen für die Überprüfung dem
Besteller berechnet. Kamptmann ist berechtigt,
hierfür die üblichen und angemessenen
Verrechnungssätze für Mitarbeiter anzusetzen, die
auch ggü. Kunden im Rahmen sonstiger Lieferungen
und Reparaturen angesetzt werden.
4.12. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt
mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder
(bei Auslieferung) bei Eingang der Ware am
Bestimmungsort.
4.13. Mängelansprüche verjähren für neue
Wirtschaftsgüter nach einem Jahr ab Beginn der
Verjährungsfrist. Die Gewähr-leistung für gebrauchte
Gegenstände wird ausgeschlossen.
4.14. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet wird
oder eine gegebene Zusicherung das Ziel hat, gegen
die eingetretenen Schäden abzusichern, die nicht an
der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt zudem
nicht bei Schäden an Leib und Leben.
4.15. Jede Gewährleistung unsererseits setzt im
Übrigen voraus, dass die Ware sach- und fachgerecht
abgeladen und entgegengenommen, sowie in
Gebrauch genommen und im laufenden Betrieb
ordnungsgemäß genutzt wird, insbesondere nach
Maßgabe der einschlägigen Bedienungsanleitungen
bzw. Nutzungsvorgaben und den anerkannten
Regeln der Technik. Die vorstehenden Bedingungen
gelten auch bei Lieferung anderer als
vertragsgemäßer Ware.
D. Besondere Regelungen zur Reparatur an
Wirtschaftsgütern des Bestellers
Diese besonderen Regelungen gelten ausschließlich
für Reparaturen sowie Arbeiten an Wirtschaftsgütern
des Bestellers.
1. Preis- sowie Terminvorgaben sind lediglich dann
gültig, wenn sie von uns in Schriftform abgegeben
und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Der Besteller ist nach durchgeführter Arbeit zur
unmittelbaren Prüfung und Abnahme verpflichtet.
3. Wir sind stets berechtigt, von unserem
Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen.
4. Wir sind berechtigt, erforderliche Tests während
und auch nach Beendigung unserer Arbeiten
durchzuführen.
5. Sofern der Besteller das Wirtschaftsgut trotz
Fertigstellung und deren Anzeige ihm gegenüber
nicht abholt, sind wir zur Berechnung einer
ortsüblichen Standgebühr berechtigt.
6. Mit Eintritt des Annahmeverzuges (bei nicht oder
verspätet erfolgender Abholung) trägt der Besteller
die Gefahr des zufälligen Unterganges oder
Verschlechterung. Bei Annahmeverzug sind wir
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers das
Wirtschaftsgut auch anderweitig unterzubringen,
insbesondere, wenn in unseren Lagerhallen kein
Platz ist.
7. Sofern bei der Durchführung von Arbeiten Teile
von dem Wirtschaftsgut des Bestellers entfernt
werden müssen, sind wir berechtigt, diese Teile zu
verschrotten bzw. zu entsorgen. Sollte der Besteller
die Teile selbst verwenden wollen, hat er dies bei
Auftragserteilung mitzuteilen.
8. Sofern Gewährleistungsansprüche bestehen, hat
der Besteller die Ware zur Durchführung der
Mängelbeseitigung auf seine Kosten an den
Betriebssitz von Kamptmann zu verbringen. Kosten
die durch die Ortsverschiedenheit zwischen
Kamptmann und der Ware entstehen trägt
ausschließlich der Besteller. Der Besteller trägt
insbesondere die Kosten für den Ein- und Ausbau
der Ware.
9. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb
eines Jahres ab Abnahme. Sachmängelansprüche
bestehen nicht, wenn der Besteller das
Wirtschaftsgut trotz Kenntnis des Mangels abnimmt.
10. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich
schriftlich geltend zu machen.
E. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
1. Pflichtenbereich Kamptmann
1.1. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt zu
den im Vertrag geregelten Bedingungen nach dem
aktuellen Stand der Technik und mit ausreichend
qualifiziertem Personal. Ein bestimmter Erfolg wird
nicht geschuldet.
1.2. Wir erbringen keine Beratung mit rechtlichen
Inhalten. Der Besteller ist deshalb für die rechtliche
Prüfung (insb. im Hinblick auf gesetzliche
Beschränkungen) selbst verantwortlich.
2. Pflichtenbereich Besteller
2.1. Der Besteller trägt die Projektverantwortung.
2.2. Der Besteller wird uns bei der Durchführung der
Dienstleistung in bestem Maße unterstützen und auf
eigene Initiative vorab und rechtzeitig alle
Informationen und Unterlagen zukommen lassen,
die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind.
2.3. Der Besteller wird ausreichend eigenes
informiertes Personal zur Verfügung stellen, um
einen reibungslosen Ablauf der Dienstleistung zu
ermöglichen. Dazu wird der Besteller rechtzeitig vor
Beginn der Ausführung verantwortliche
Ansprechpartner sowie deren Vertreter bestimmen
und uns mitteilen. Sollten verantwortliche Personen
ausgetauscht werden, sind wir umgehend davon zu
informieren.
2.4. Sofern die Leistungserbringung im Hause des
Bestellers stattfindet, wird dieser ausreichende und
angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
3. Urheber- und ähnliche Rechte
3.1. Wir räumen dem Besteller an den
Dienstleistungsergebnissen ein dauerhaftes,
unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht
ausschließliches Recht ein, die im Vertragsumfang
erbrachten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen.
Dies gilt für alle vom Vertrag umfassten Ergebnisse,
soweit diese einer solchen Rechtsgewährung
zugänglich sind.
3.2. Die Rechtsübertragung erfolgt allerdings erst
mit vollständiger Bezahlung der vertraglich
geschuldeten Vergütung.
4. Grundlagen der Vergütung
4.1. Für die Vergütung ist der Vertrag maßgebend.
4.2. Soweit der Vertrag die Vergütung nicht
umfassend regelt, gilt die zwischen den
Vertragspartnern sonst vereinbarte Vergütung
sinngemäß. Soweit die Vergütung nicht geregelt ist
oder eine sinngemäß anwendbare Vergütung nicht
angewendet werden kann, gilt die ortsübliche
Vergütung für vergleichbare Dienstleistungen als
vereinbart.
4.3. Die zeitliche Abfolge der Abrechnung steht in
unserem Ermessen, in der Regel erfolgen monatliche
Abrechnungen.
4.4. Soweit der Besteller Wartezeiten zu vertreten
hat, sind auch diese Wartezeiten zu vergüten.
4.5. Soweit die Abrechnung nach zeitlichen
Leistungsnachweisen erfolgt, hat der Besteller
unmittelbar nach Zugang der Leistungsnachweise
diese zu prüfen und unverzüglich, spätestens aber
nach zwei Wochen ab Zugang Einwände geltend zu
machen, ansonsten gelten die Leistungsnachweise
als genehmigt.
5. Mängel der Dienstleistung
5.1. Soweit die Dienstleistung nicht vertragsgerecht
bzw. mangelhaft erbracht wurde und dies von uns zu
vertreten ist, wird die Dienstleistung ohne
Mehrkosten für den Besteller innerhalb
angemessener Frist vertragsgerecht bzw. mangelfrei
erbracht.
5.2. Der Besteller hat dazu allerdings die
Mangelhaftigkeit innerhalb von 14 Tagen seit
Kenntnis zu rügen, sonst verfallen derartige
Ansprüche.
5.3. Soweit auch nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist die Beseitigung eines Mangels nicht erfolgt,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
5.4. Für diesen Fall beschränkt sich der Anspruch auf
Vergütung auf den Teil der Dienstleistung, der bis
zum Zeitpunkt des Rücktritts erbracht wurde.
5.5. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht für
den Teil der Dienstleistung, der für den Besteller
nicht nutzbar ist und auch nur dann, wenn die
mangelnde Nutzbarkeit vom Besteller innerhalb von
4 Wochen seit Kündigungsausspruch nachgewiesen
wird.
F. Haftung
Bei der Haftung gelten folgende Vorgaben:
1. Soweit wir nach gesetzlichen Vorgaben haften, die
wir leicht fahrlässig verursacht haben, ist die
Haftung begrenzt. Wir haften dann nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (z.B.
solcher, die der Besteller uns gerade ausdrücklich
oder konkludent auferlegen will). Zudem ist dann die
Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
2. Wir haften bei grober Fahrlässigkeit ebenfalls
gem. der vorstehenden Ziffer. Die Beschränkung
erfolgt aber nicht, sofern unsere gesetzlichen
Vertreter sowie leitenden Angestellten grob
fahrlässig gehandelt haben sowie in Fällen, in denen
auch die grob fahrlässige Verursachung von einer
durch uns abgeschlossenen Versicherung gedeckt
wird.
3. Soweit unsere Haftung hiernach begrenzt ist, gilt
dies auch für unsere Arbeitnehmer.
4. Bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit erfolgt keine Haftungsbeschränkung.
G. Klärung der Vertretungsmöglichkeiten
Unsere Arbeitnehmer sind nur dann zur Vertretung
von Kamptmann berechtigt, wenn die
Vertretungsbefugnis vor der Willenserklärung
ausdrücklich durch den/die Geschäftsführer oder
den/die Prokuristen/in erteilt wurde
H. Datenschutzbestimmungen
1. Kamptmann ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Vertragsanbahnung und
–abwicklung personenbezogene Daten zu erfassen,
zu nutzen und zu verarbeiten, auch zu eigenen
Werbezwecken ggü. dem Besteller. Die Übermittlung
solcher Daten an Dritte wird selbstverständlich nicht
erfolgen, es sei denn, dass dies zur
ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich
ist oder Zustimmung des Bestellers vorliegt (z.B.:
Einzugsermächtigungen).
2. Der Besteller kann jederzeit der Datennutzung
bzw. – verarbeitung widersprechen, der Widerspruch
ist an uns zu richten und zwar entweder postalisch
an Kamptmann GmbH, Friedrich-Heyking-Str. 2,
74564 Crailsheim oder per Mail an
info@kamptmann.de
I. Schlussbestimmungen
1. Anwendung deutschen Rechts
Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von
UN-Kaufrecht.
2. Teilunwirksamkeit
Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im
Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile
im Übrigen in vollem Umfang wirksam.
3. Erstellung technischer Unterlagen
3.1. Beratungen, Empfehlungen,
Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig
unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es
obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware,
insbesondere bei Sonderbauten und Reparaturen
für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck
selbst und - ggf. unter Einholung fachkundigen Rates
Dritter durch den Besteller - sorgfältig zu prüfen.
Etwaige von uns für den Kunden gefertigte
Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie
von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne
Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer
Umsetzung vom Kunden selbst – ggf. unter
Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu
prüfen.
3.2. Vorstehender Haftungsausschluss sowie
Obliegenheit des Bestellers gelten insbesondere in
Bezug auf die zukünftige Verwendung der
Liefergegenstände.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide
Vertragsteile aus allen denkbaren Ansprüchen
sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Art ist der
Betriebssitz von Kamptmann. Wir bleiben berechtigt,
auch an anderen zulässigen Gerichtsorten zu klagen.
Crailsheim, 06/2018
© Rechtsanwalt Jürgen Hägele, Friedrichstraße 16,
74564 Crailsheim www.ra-haegele.de
AGB